Art 1
(1) Die Würde der ersten 20 Menschen, die jeden Monat in einer Gemeinde zur Welt kommen, ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Teile des Deutschen Volkes bekennen sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung montags bis donnerstags zu den üblichen Bürozeiten als unmittelbar geltendes Recht. (Erster Donnerstag im Monat: langer Donnerstag.)
Art 2
(1) Jeder Zweite hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) 99 Prozent haben das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit dieser Personen ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Art 3
(1) Fast alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind nahezu gleichberechtigt. Der Staat fördert nach Maßgabe seiner Möglichkeiten die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung einiger bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand, der nachweislich stets eine Eins in Betragen hatte, darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden, es sei denn, seine gesellschaftliche Teilhabe verursacht Kosten.
Art 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich, sofern es sich nicht um den jüdischen, den islamischen oder den Glauben an die Wandelbarkeit der Verhältnisse handelt.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet, außer freitags.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden, sofern nicht gerade Not am Mann ist. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Art 5
(1) Jeden Tag haben 2000 Bürger das Recht, ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Alle anderen: Einfach mal die Kresse halten. Eine Zensur dieser 2000 Äußerungen findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend, in dem Recht der persönlichen Ehre und in Horst Seehofer.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind in den ersten sieben Monaten eines jeden Jahres frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Art 8
(1) Alle Deutschen, deren Nachnamen mit A bis P beginnen, haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
(3) Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge haben sich generell unter freiem Himmel aufzuhalten.
Art 9
(1) Alle Deutschen mit akkuratem Haarschnitt haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten, sofern nicht wenigstens eines ihrer Mitglieder V-Mann ist.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe bis auf die Lokführer gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, sofern sie nicht von Andrea Nahles veranlasst wurden.
Art 10
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind bei Verwendung handgeschöpfter Büttenpapiere unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die gelegentliche stichprobenartige Nachprüfung durch McKinsey tritt.
Art 11
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet mit Ausnahme Sachsens.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist oder es zur Abwehr eines innerparteilichen Führungskonflikts geboten scheint.
Art 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht alteingesessener Familien werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum von Immobilien mit bis zu 80 qm Wohn- oder Arbeitsfläche und Vermögenswerten bis zu 90.000 Euro verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zur Erschließung neuer Braunkohletagebauflächen, nicht aber zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.
Art 16
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen und sollter daher besonders sparsam zuerkannt werden.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden, sofern nicht alle Beteiligten zu dauerhaftem absolutem Stillschweigen verpflichtet werden können.
Art 16a
(1) Jährlich bis zu 8.000 politisch Verfolgte genießen Asylrecht.